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2. Mose 21
1 Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:
2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst frei ausziehen.
3 Falls er allein gekommen ist, soll er [auch] allein ausziehen. Falls er Ehemann einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.
4 Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.
5 Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,
6 so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig dienen.
7 Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen.
8 Falls sie ihrem Herrn missfällt, der sie für sich vorgesehen hatte, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer zu verkaufen, indem er sie treulos entlässt.
9 Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.
10 Falls er sich [noch] eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen.
11 Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst ausziehen, ohne Geld.
12 Wer einen Menschen [so] schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden.
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.
14 Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt.
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.
16 Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass er in seiner Gewalt gefunden wird, [der] muss getötet werden.
17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden.
18 Wenn Männer [miteinander] streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke schlägt, so dass er [zwar] nicht stirbt, aber bettlägerig wird:
19 falls er aufsteht und draussen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muss er ihn für [die Zeit] seines Daheimsitzens entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.
20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so dass er ihm unter der Hand stirbt, muss er gerächt werden.
21 Nur falls er einen Tag oder zwei Tage [am Leben] bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.
22 Wenn Männer sich raufen und [dabei] eine schwangere Frau stossen, so dass ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein [weiterer] Schaden entsteht, so muss dem Schuldigen eine Geldbusse auferlegt werden, je nachdem, [wieviel] ihm der Eheherr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern geben.
23 Falls aber ein [weiterer] Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuss um Fuss,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26 Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn [zur Entschädigung] für sein Auge als Freien entlassen.
27 Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn [zur Entschädigung] für seinen Zahn als Freien entlassen.
28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stösst, so dass sie sterben, dann muss das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben.
29 Falls jedoch das Rind schon vorher stössig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: falls es [dann] einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.
30 Falls ihm aber ein Sühngeld auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.
31 [Auch] falls es einen Sohn oder eine Tochter stösst, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.
32 Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stösst, soll sein Besitzer ihrem Herrn dreissig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden.
33 Wenn jemand eine Zisterne öffnet oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,
34 dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten: Geld soll er seinem Besitzer zahlen, aber das tote [Tier] soll ihm gehören.
35 Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stösst, so dass es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen.
36 War es aber bekannt, dass das Rind [schon] vorher stössig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind für das [andere] Rind erstatten, das tote aber soll ihm gehören.
Übersetzung

 Luther 
 Elberfelder 
 Schlachter 
 King James V. 
 

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