1 | Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst: |
2 | Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst frei ausziehen. |
3 | Falls er allein gekommen ist, soll er [auch] allein ausziehen. Falls er Ehemann einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen. |
4 | Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen. |
5 | Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!, |
6 | so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig dienen. |
7 | Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen. |
8 | Falls sie ihrem Herrn missfällt, der sie für sich vorgesehen hatte, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer zu verkaufen, indem er sie treulos entlässt. |
9 | Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln. |
10 | Falls er sich [noch] eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen. |
11 | Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst ausziehen, ohne Geld. |
12 | Wer einen Menschen [so] schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden. |
13 | Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. |
14 | Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt. |
15 | Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden. |
16 | Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass er in seiner Gewalt gefunden wird, [der] muss getötet werden. |
17 | Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden. |
18 | Wenn Männer [miteinander] streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke schlägt, so dass er [zwar] nicht stirbt, aber bettlägerig wird: |
19 | falls er aufsteht und draussen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muss er ihn für [die Zeit] seines Daheimsitzens entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen. |
20 | Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so dass er ihm unter der Hand stirbt, muss er gerächt werden. |
21 | Nur falls er einen Tag oder zwei Tage [am Leben] bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld. |
22 | Wenn Männer sich raufen und [dabei] eine schwangere Frau stossen, so dass ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein [weiterer] Schaden entsteht, so muss dem Schuldigen eine Geldbusse auferlegt werden, je nachdem, [wieviel] ihm der Eheherr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern geben. |
23 | Falls aber ein [weiterer] Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben, |
24 | Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuss um Fuss, |
25 | Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. |
26 | Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn [zur Entschädigung] für sein Auge als Freien entlassen. |
27 | Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn [zur Entschädigung] für seinen Zahn als Freien entlassen. |
28 | Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stösst, so dass sie sterben, dann muss das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben. |
29 | Falls jedoch das Rind schon vorher stössig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: falls es [dann] einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden. |
30 | Falls ihm aber ein Sühngeld auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird. |
31 | [Auch] falls es einen Sohn oder eine Tochter stösst, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden. |
32 | Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stösst, soll sein Besitzer ihrem Herrn dreissig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden. |
33 | Wenn jemand eine Zisterne öffnet oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein, |
34 | dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten: Geld soll er seinem Besitzer zahlen, aber das tote [Tier] soll ihm gehören. |
35 | Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stösst, so dass es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen. |
36 | War es aber bekannt, dass das Rind [schon] vorher stössig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind für das [andere] Rind erstatten, das tote aber soll ihm gehören. |